Satzung

Satzung des Vereins „Trans Recht e.V.“

in der aktuellen Fassung der 4. Änderung vom 14.11.2021
[Vereinsregister Amtsgericht Bremen VR 7767]

Inhaltsübersicht

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Gemeinnützigkeit und Ehrenamt
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 13 Niederschrift, Protokoll
§ 14 Datenschutz
§ 15 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Trans Recht e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung transgeschlechtlicher Menschen in sozialer und rechtlicher Hinsicht sowie die Förderung der Bildung (§52 Abs. 2-7 AO), der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§52 Abs. 2-10 AO), des öffentlichen Gesundheitswesens (§52 Abs. 2-3 AO), der Gleichberechtigung der Geschlechter (§52 Abs. 2-18 AO) und der Jugendhilfe (§52 Abs. 2-4 AO).
  3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein:
    1. transgeschlechtlichen Menschen, Angehörige, Multiplikator_innen und Gruppen zu Fragen der Gesundheitsversorgung und des Schutzes vor Diskriminierung berät.
    2. Publizitätswirkung herstellt, Vertretung gegenüber zuständigen Stellen und Dritten sowie durch Zuschüsse zu den Kosten von Rechtsschutzverfahren gewährt,
    3. Projekte Dritter, die dem Vereinszweck dienen, durch die Vergabe von Darlehen und Zuschüssen unterstützt,
    4. die Emanzipation transgeschlechtlicher Menschen durch Aufklärungs- und Bildungsarbeit sowie durch die Förderung transgeschlechtlicher Kultur fördert, insbesondere durch Projekte mit Jugendlichen,
    5. Einzelpersonen bei Bedürftigkeit im Zusammenhang mit ihrer Transgeschlechtlichkeit berät und unterstützt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat persönliche und fördernde Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die dem Zweck des Vereins verbunden ist. Fördermitglied können natürliche und juristische Personen sein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Verleihung der Mitgliedschaft, die nicht begründet zu werden braucht, ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Dieser muss binnen eines Monats seit Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.
  3. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Vereinsmitglieder keine Zuwendungen des Vereins.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Gemeinnützigkeit und Ehrenamt

  1. Der Verein ist dem Gedanken und dem jeweils geltenden Recht der Gemeinnützigkeit verpflichtet.
    1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf können Vereinsämter, auch Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Entscheidungen darüber trifft der Vorstand.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen bzw. hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  4. Im Übrigen haben Mitglieder und ehrenamtliche Beauftragte des Vereins einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Auslagenersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Ausgaben vorher genehmigt wurden, etatmäßig abgesichert sind und durch prüffähige Aufstellungen und Belege nachgewiesen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod oder Auflösung
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste
  1. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam; eine Rückzahlung bereits für die Zukunft geleisteter Beiträge findet nicht statt.
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich.
  3. Ein Mitglied gilt als von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es bei einem Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung den Rückstand nicht binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang der Mahnung ausgeglichen hat. Die Mahnung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Zahlungsverpflichtungen bleiben unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder festsetzten.
  3. Über die Beitragsermäßigung, Stundungen oder Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
  2. die Mitgliedsversammlung
  3. der Vorstand

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er kann durch die Mitgliederversammlung auf bis zu fünf Mitglieder ergänzt werden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei, im Falle seiner Ergänzung auf vier oder fünf Mitglieder mindestens drei, seiner Mitglieder erschienen sind.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich um höchstens ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitglieds gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.
  7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  8. Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,
  4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
  5. Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Nichtaufnahme oder die Ausschließung von Mitgliedern
  6. Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Textform einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  2. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein hierfür bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands oder von einem Vereinsmitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung zu Beginn bestimmt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  3. Die Abstimmungen sind öffentlich, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in öffentlicher Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit geheime Abstimmung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird, muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Frist zwischen der Absendung des Einladungsschreibens und dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Vorstand in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit auf drei Tage abgekürzt werden. §§ 9 und 10 gelten entsprechend.

§ 13 Niederschrift, Protokoll

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  2. Hat die Mitgliederversammlung neben dem Versammlungsleiter einen Protokollanten bestimmt, unterzeichnet dieser. Satzungsänderungen sind wörtlich zu protokollieren.

§ 14 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Diese Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme durch Dritte geschützt.
  2. Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder oder Mitarbeiter_innen, die im Verein eine Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten für diese Zwecke eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten zur Kenntnis. Sie sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet.
  3. Bei Bedarf kann der Vorstand Details zum Datenschutz in einer Datenschutzordnung regeln.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, auf deren Tagungsordnung nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ steht, geschehen; dies gilt entsprechend für den Zusammenschluss mit einem anderen gemeinnützigen Verein zur Verwirklichung eines dieser Satzung entsprechenden Zweckes.
  2. Die Auflösung kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Rat & Tat Zentrum für Schwule und Lesben e.V.“ in Bremen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.